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Pressemitteilung:
Geschwindigkeitsbegrenzung in der Neustädter Bucht ist rechtswidrig
Schleswig. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die seit 2007 geltende Geschwindigkeitsbegrenzung in der Neustädter Bucht aufgehoben.
Die entsprechende Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) sei rechtswidrig, da sie erkennbar nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zum Zwecke habe, sondern Lärmbelästigungen durch eine Handvoll sogenannter Speed-Boote.
Zu solchen Verfügungen sei die WSD jedoch nicht berechtigt.
Auch sei die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Gefahrenabwehr nicht geeignet und treffe eine Vielzahl unbeteiligter Bootsbesitzer, Surfer oder Wasserskischulen.
Der von nur sechs bis acht Speed-Booten ausgehende Lärm, die vor 1998 ohne Schalldämpfer und mit über der Wasserlinie liegendem Auspuff in Verkehr gebracht wurden,
beschäftigte schon Bürgerinitiativen und selbst den Deutschen Bundestag. Offensichtlich aufgrund des starken politischen Drucks,
so der Dithmarscher Rechtsanwalt Jens-Ulrich Kannieß,
erliess die WSD-Nord die nicht minder umstrittene Allgemeinverfügung, die es allen „motorisierten Sportbooten und Wassermotorrädern“ untersagt,
innerhalb einer etwa zwei Kilometer vor der Küstenlinie verlaufenden,
20 Kilometer langen Tonnenlinie eine Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h (8,1 kn) zu fahren.
Hiergegen erhob der Hamburger Bootsimporteur Cyrus Kegel, der selbst in der Neustädter Bucht ein Speed-Boot liegen hat, Klage.
Die weit überwiegende Zahl der Sportboote sei leise und halte die einschlägigen Richtlinien ein.
Lediglich eine Handvoll schwarzer Schafe betreibe ungedämpfte Boote, die auch unterhalb von 15 km/h Lärmwerte von 60 bis 65 db/a ausstrahlen.
Und diese würden sich über ein Verwarungsgeld von 20 Euro „nur schlapplachen, wenn man sie überhaupt erwischt“.
Betroffen hingegen seien hingegen Unschuldige: „Für die Sportarten, die eine hohe Geschwindigkeit zwingend benötigen, wie z. B. Wasserskilaufen, Banane-Ziehen, Kitesurfen, Wassermotorradfahren, käme es einem Vebot gleich“,
heißt es auch in einer Stellungnahme einer der beteiligten Behörden, die Verfügung bedeute ein „Gewerbeverbot“ insbesondere für die in der Lübecker Bucht ansässigen Wasserskischulen.
Das Verwaltungsgericht (3 A 183/07) folgte den Argumenten des Klägers; die Sicherheit der Badegäste sei durch die bestehende, 500 Meter breite Uferschutzzone ausreichend gewährleistet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.
„Seitens der Behörden wird nach meiner Kenntnis jetzt auch an Vorschriften gearbeitet, die sich nunmehr mit den tatsächlichen Lärmquellen beschäften un d nach denen zu laute Boote auch stillgelegt werden können“, so RA Kannieß, der den Kläger vertrat: „Das ist in meinen Augen auch der richtigere Weg, als jeden Bootsbesitzer pauschal unter Generalverdacht zu stellen.“